Brandenburgs Landtag beschließt weitere Erleichterungen für kommunale Jahresabschlüsse
- Lehmitz
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Gesetz zur Änderung des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und
zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalverfassung vom 18. Dezember 2025

Mit Gesetz vom 18. Dezember 2025 hat der brandburgische Landtag das 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz sowie die Brandenburgische Kommunalverfassung erneut angepasst. Die Änderungen dienen der weiteren Entlastung der Kommunen bei der Aufarbeitung rückständiger Jahresabschlüsse und schaffen zugleich verbindliche Mindestanforderungen für die kommenden Haushaltsjahre.
Erleichterungen für Jahresabschlüsse bis einschließlich 2023
Die besonderen Erleichterungen für die Aufstellung kommunaler Jahresabschlüsse gelten nun bis einschließlich des Haushaltsjahres 2023. Damit wird der zeitliche Anwendungsbereich des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes erneut verlängert.
Die Regelungen ermöglichen eine vereinfachte Aufstellung der Abschlüsse und vermeiden haushaltsrechtliche Rechtsfolgen allein aufgrund bestehender Rückstände. Maßgeblich ist, dass die Kommunen die Abschlüsse sukzessive nachholen und sich innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Übergangsrahmens bewegen.
Gemeinsame Aufstellung und Prüfung bis einschließlich 2024
Klarstellend wurde geregelt, dass die Jahresabschlüsse bis einschließlich des Haushaltsjahres 2024 gemeinsam aufgestellt und gebündelt der Rechnungsprüfung vorgelegt werden können. Eine isolierte, jahresweise Vorlage ist nicht erforderlich. Diese Bündelungsmöglichkeit kann den Verwaltungsaufwand reduzieren und ermöglicht eine effizientere Organisation der Rechnungsprüfung.
Anpassungen der Kommunalverfassung und Prüfmaßstab
Die Anwendung bestimmter haushaltsrechtlicher Vorgaben wird bis zum Haushaltsjahr 2028 hinausgeschoben. Entscheidend ist künftig, dass der Entwurf des Jahresabschlusses prüffähig aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt fristgerecht zugeleitet wird. Damit wird stärker auf den tatsächlichen Bearbeitungsstand abgestellt als auf den formalen Beschlusszeitpunkt.
Kommunalaufsicht ab der Haushaltssatzung 2027
Ab dem Haushaltsjahr 2027 sind Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde grundsätzlich zurückzustellen, solange der Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr nicht aufgestellt und beschlossen ist. Der Entwurf des aufgestellten Jahresabschlusses ist dem Rechnungsprüfungsamt und der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Auch Haushaltssatzungen ohne genehmigungspflichtige Bestandteile dürfen erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt bis wann?
Bis einschließlich Haushaltsjahr 2023:
Anwendung der Erleichterungen des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes
Vereinfachte Aufstellung rückständiger Jahresabschlüsse
Bis einschließlich Haushaltsjahr 2024:
Jahresabschlüsse dürfen gemeinsam aufgestellt
und gebündelt der Rechnungsprüfung vorgelegt werden
Haushaltsjahre 2027 und folgende:
Kommunalaufsicht stellt Genehmigungen zurück, wenn Mindeststand bei Jahresabschlüssen nicht erreicht ist
Vorlagepflicht des Entwurfs bei Rechnungsprüfungsamt und Kommunalaufsicht
Doppik bleibt schwierig
Die erneuten Fristverlängerungen sind für viele Kommunen notwendig und nachvollziehbar. Sie verschaffen kurzfristig Entlastung und verhindern, dass formale Rückstände bei den Jahresabschlüssen unmittelbar zu haushaltsrechtlichen Blockaden führen.
Gleichzeitig zeigen die wiederholten Übergangsregelungen, dass die strukturellen Probleme weiterhin bestehen. Ohne hinreichende (software-) technische und externe fachliche Unterstützung sowie eine klare organisatorische Neuordnung der Abläufe wird es für zahlreiche brandenburgische Kommunen auch künftig schwierig bleiben, Jahresabschlüsse dauerhaft fristgerecht aufzustellen und vorzulegen.
Die ab 2027 vorgesehenen Mindestanforderungen können nur dann Wirkung entfalten, wenn die zusätzlichen Zeiträume aktiv genutzt werden, um Prozesse zu vereinfachen, Zuständigkeiten zu klären und personelle Engpässe gezielt auszugleichen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich die bestehenden Rückstände trotz der neuen gesetzlichen Vorgaben weiter fortsetzen.


