Die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung ist seit dem 01.01.2025 gültig. Die Regelungen zum Haushalts- und Rechnungswesen brandenburgischer Gemeinden wurden deutlich präzisiert. Insbesondere die nachfolgende Regelungen wurden überarbeitet oder neu gefasst:
§ 3 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
Dem Haushaltsplan ist eine Übersicht über die dauernde Leistungsfähigkeit und alle im mittelfristigen Finanzplan veranschlagten Investitionen hinzuzufügen.
§ 9 Vorbericht
Künftig müssen die wichtigsten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit für das Planjahr und die drei folgenden Haushaltsjahre dargestellt werden.
Die Pflicht zur Darstellung wesentlicher Abweichungen von den Zielvorgaben des Vorjahres ist weggefallen.
§ 12 Haushaltssatzung für zwei Jahre
Streichung der Erweiterung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans um ein Jahr bei einem Doppelhaushalt.
§ 15 Investitionen
Investitionsmaßnahmen können nur dann im Haushalt ausgewiesen werden, wenn alle Voraussetzungen für eine Veranschlagungsreife gegeben sind. Die erforderlichen Unterlagen müssen spätestens zum Beginn der (Bau-) Maßnahme vollständig vorliegen:
1. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für mehrere Investitionsalternativen
2. Darstellung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten der jeweiligen Maßnahme
3. Vollständige Kostenberechnung und Erläuterungen zur betreffenden Maßnahme
4. Übersicht über die Investitionskosten und Darstellung aller jährlichen Zahlungen
5. (Bau-) Zeitplan zur Umsetzung des Maßnahme
6. Schätzung der jährlichen Haushaltsbelastungen
§ 19 Grundsatz der Gesamtdeckung
Die Trennung der bilanziellen Rücklagen in ordentliche und außerordentliche Rücklagen ist entfallen. Ab dem Haushaltsjahr 2027 muss ausschließlich das Gesamtergebnis der Gemeinde im Ergebnishaushalt ausgeglichen werden.
§ 21 Übertragbarkeit, Planfortschreibung
Klarstellung: Übertragene Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen zusammengehörenden Erträge und Einzahlungen sind nicht neu zu veranschlagen.
§ 22 Rücklagen
Klarstellung: Im Haushaltsjahr nicht verwendete investive Schlüsselzuweisungen sind in einer Sonderrücklage auszuweisen.
§ 24 Dauernde Leistungsfähigkeit
Zukünftig ist die Sicherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Haushalt nachzuweisen (§ 62 Absatz 1 Satz 2 BbgKVerf). Die Darstellung erfolgt in den dazugehörigen Mustern (VV-KomHKV).
§ 33 Inventurvereinfachungsverfahren
Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wurde auf 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer angehoben. Bis zu einem Wert von 1.000 EUR ohne Umsatzsteuer besteht nunmehr ein Wahlrecht zur sofortigen aufwandswirksamen Verbuchung oder zur Erfassung eines Sammelpostens (Pool-Abschreibung über 5 Jahre).
§ 36 Rückstellungen
Die Pflicht zur Bildung von Pensionsrückstellungen sowie Beihilfeverpflichtungen für Mitglieder des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg entfällt. Die Rückstellungen können vollständig oder über mehrere Jahre aufgelöst werden.
Die Pflicht zur Rückstellungsbildung für ungewisse Aufwendungen und Verbindlichkeiten für Lohn- und Gehaltszahlungen im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen entfällt ebenfalls.
§ 42 Rechnungsabgrenzungsposten
Klarstellung: Geringfügige Rechnungsabgrenzungsposten sind nicht zu bilden.