Neuregelung in Brandenburg ab 2025: Bilanzierungspflicht für Pensions- und Behilferückstellungen entfallen
- Lehmitz
- vor 4 Tagen
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Mit der Einführung der novellierten Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) entfällt die Verpflichtung zur Bildung von Pensions- und Beihilferückstellungen, wenn die Gemeinde Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbandes Brandenburg ist (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BbgKomHKV). Die bislang gebildeten Rückstellungen können ergebniswirksam oder ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen aufgelöst werden. Die ergebniswirksame Auflösung kann sofort oder über eine mehrjährigen Zeitraum erfolgen. Der Auflösungszeitraum darf den Zuführungszeitraum der Rückstellungen jedoch nicht überschreiten. Die Pensions- und Beihilfeverpflichtungen sind weiterhin im Anhang zum Jahresabschluss der Gemeinde anzugeben.