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Letzte Möglichkeit zur Korrektur der Eröffnungsbilanz in Sachsen-Anhalt

  • 22. Apr.
  • 1 Min. Lesezeit

Kommunen in Sachsen-Anhalt sollten jetzt genau hinschauen:

Im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 besteht letztmalig die Möglichkeit, die Eröffnungsbilanz zu berichtigen.


Rechtsgrundlage ist § 114 Abs. 7 KVG LSA. Danach können Fehler der Eröffnungsbilanz – insbesondere unzutreffende oder unterlassene Wertansätze – ergebnisneutral korrigiert werden. Die Berichtigung erfolgt dabei systematisch nicht rückwirkend, sondern im jeweils aufzustellenden Jahresabschluss, regelmäßig über die Rücklage aus der Eröffnungsbilanz (vgl. § 54 KomHVO LSA).


Wichtige Klarstellungen:

  • die Korrekturen sind auf die Arbeiten am Jahresabschluss 2025 begrenzt.

  • frühere Jahresabschlüsse bleiben bei Korrektur der Eröffnungsbilanz unverändert

  • eine Verlängerung dieser Frist ist aktuell nicht vorgesehen.


Folgen nach Fristablauf:

Nach dem Jahresabschluss 2025 ist eine Berichtigung über die Rücklage aus der Eröffnungs-bilanz rechtlich nicht mehr zulässig. Später erkannte Fehler sind dann nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln. Korrekturen könnten ab dem Haushaltsjahr 2026 ergebniswirksam werden und die Ergebnisrechnung damit erheblich belasten.


Fazit:

Die verbleibende Zeit bis zum Jahresabschluss 2025 sollte gezielt genutzt werden, um die Eröffnungsbilanz abschließend zu überprüfen und notwendige Korrekturen rechtssicher in den Kommunen umzusetzen.

 
 
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